WebAuf § 99 BetrVG verweisen folgende Vorschriften: Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Personelle Angelegenheiten. Personelle Einzelmaßnahmen. § 100 (Vorläufige personelle Maßnahmen) § 101 (Zwangsgeld) § 102 (Mitbestimmung bei Kündigungen) Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten. WebDer Gesetzestext des § 95 Abs. 3 BetrVG gehört inhaltlich nicht mehr zum Thema "Auswahlrichtlinien", er enthält aber eine Definiton des Begriffs "Versetzung", die z.B. …
Der Chefarzt als leitender Angestellter i.S. von § 5 Abs. 3 BetrVG ...
WebBetriebsverfassungsgesetz§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis. (1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ... WebAuf § 106 BetrVG verweisen folgende Vorschriften: Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Wirtschaftliche Angelegenheiten. Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten. § 108 (Sitzungen) § 109 (Beilegung von Meinungsverschiedenheiten) § 109a (Unternehmensübernahme) Besondere Vorschriften … plant body soul
Betrvg Betriebsverfassungsgesetz Mit Nebengesetzen …
Web1 §Betriebsverfassungsgesetz BetrVG: § 74 Grundsätze für die Zusammenarbeit Abs. 2: Maßnahmen des Arbeitskampfes = unzulässig § 76 Einigungsstelle „Grundsätzlich“ wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten dies fordern Beide Parteien müssen den Spruch der Einigungsstelle akzeptieren § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, … WebParagraph § 105 des Betriebsverfassungsgesetzes - BetrVG (Leitende Angestellte) mit zusätzlichem Recherchematerial wie Formularen, Präsentationen, PDFs und anderen Webseiten. ... 5 Abs. 3, Abs. 4 BetrVG grundsätzlich nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Hieraus folgt, dass dem Betriebsrat kein ... WebBetriebsverfassungsgesetz. § 95. Auswahlrichtlinien. (1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. plant bottle ro